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Widerspruchrecht bei Datenübermittlungen nach dem Niedersächsischen Meldegesetz (NMG) |
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Aufgrund der §§ 30 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 – 4 des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 12.10.2006 (Nds. GVBl. S. 444) in der aktuellen Fassung können Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten widersprechen. Wer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, muss sich an das Meldeamt der Gemeinde Edewecht wenden.
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