Widerspruchrecht bei Datenübermittlungen nach dem Niedersächsischen Meldegesetz (NMG)

 

Aufgrund der §§ 30 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 – 4 des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 12.10.2006 (Nds. GVBl. S. 444) in der aktuellen Fassung können Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten widersprechen.

Formular – Widerspruchsrecht

Wer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, muss sich an das Meldeamt der Gemeinde Edewecht wenden.